Der Verein mirkollektiv

Eine Sammlung von Informationen über den Verein mirkollektiv

Infos

Möglichkeit Ideen zu realisieren
Wir sind das mirkollektiv!
ende 2005 wurde neue eine möglichkeit geschaffen, ideen zu digitalisieren und elektronisch auszuarbeiten. kommunikation findet heute auf unterschiedlichsten medien oft unter zuhilfenahme intelligenter technologien statt. das mirkollektiv hat es sich daher zur aufgabe gemacht, einen freien zugang zu intelligenten technologien und modernen medien zu fördern und die mitgestaltung des reellen und virtuellen raumes zu erleichtern. durch aktive vernetzung in technischer und sozialer hinsicht soll eine moderne, demokratische gesellschaftsform unterstützt und weiterentwickelt und freiraum für projekte nichtkommerziellen charakters geschaffen werden.

Konzept


aufgaben und tätigkeiten des vereins

durch den aufbau, betrieb, erhalt und erweiterung einer edv-infrastruktur und eines bürobetriebes soll für mitglieder, künstler, grafiker, programmier administratoren und anderen NPOs und NGOs eine technische basis für ihr schaffen und schöpfen, für administrative tätigkeiten und präsentation von projekten auf unterschiedlichsten medien entstehen.

die verwendung von opensource-software, deren verbreitung und weiterentwicklung und hilfe bei deren verständnis und anwendung stellt eine grundlage für freien informations-austausch dar und ist daher daher teil der vereinstätigkeiten.

die beistellung und vermittlung von technik und know-how sowie die erarbeitung neuen wissens und fähigkeiten für und mit anderen individuen, gruppen, vereinen NGOs und NPOs durch projektbeteiligungen, hilfestellung, bereitstellung von ressourcen, seminare, workshops und andere geeignete massnahmen.

eine kritische einstellung zu überwachung der medien und des öffentlichen raumes ausarbeiten, dokumentieren, vertreten und weitervermitteln. zum schutz der privatsphäre und individueller rechte beitragen und andere dabei unterstützen.

vernetzungsarbeit in sozialer und technischer hinsicht ist ein wichtiger aspekt der vereinstätigkeit. mittels aktiver kontaktaufnahme und der entwicklung und betreuung von kommunikationsplattformen sowie durch veranstaltungen und events wird ein beitrag zur verdichtung sozialer kontakte, schaffung eines sozialen netzwerkes und der dafür notwendigen kommunikativen grundlagen geleistet.

das aufbringen von notwendigen finanziellen mitteln für aufbau und betrieb durch förderungen, sponsorings, spenden und mitgliedsbeiträge.

förderung kultureller entwicklung auf allen alten und neuen medien und ebenen etwa durch die produktion eigener musik und videos, den aufbau eines webradios oder das anbieten und verteilen von djs, vjs, samples, tracks und videos über die webpräsenz und strukturen des vereins.

"Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus selbst verschuldeter Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbst verschuldet ist diese Unmündigkeit wenn die Ursache nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen." - Zitat von Immanuel Kant

warum ein verein

unser land und seine gesellschaft lebt von der vielfalt des angebotes, der kulturen, die unterschiede und alternativen beleben den demokratischen prozess und es ist daher auch notwendig alternativen zu etablierten (neo)-liberalen oder hierarchischen strukturen zu entwickeln und anzubieten, um andere potentiale und entwicklungsmöglichkeiten anzusprechen und auszuschöpfen.

nicht jeder fühlt sich heute in einem regulären beschäftigungsverhältnis wohl wie auch die zahl der freelancer, vereinen und alternativen gruppierungen deutlich zeigt. viele projekte und ideen sind nicht unter rein ökonomischen gesichtspunkten realisierbar. auch innovationen und experimente, das schaffen neuer möglichkeiten und verwirklichen neuer ideen wird durch klassische, kommerzielle strukturen gebremst.

daher ist eine organisation als verein fpr aktive weiterentwicklung der projekte grundlegend da sie eine druckfreie, kreative beteiligung erleichtert und fehlertoleranter die expermentierfreudigkeit und damit die entwicklung ermöglicht.

bedeutung von mir

mir= russ. Welt / Friede / Gemeinschaft
MIR=Möglichkeit Ideen zu Realisieren

Struktur

mirkollektiv

Das mirkollektiv ist als Verein organisiert, der verschiedene Arbeitsgruppen, Personenkreise und Themen unter sich vereint.

Verein mirkollektiv Wien

Als mirkollektiv gibt es uns seit etwa März 2007 ... davor waren wir der Verein midea4 und haben uns nur umbenannt, das hatte viele Gründe.

Derzeit sind wir ein kleiner Haufen der fest entschlossen ist, seine Ideen und Ziele fortzutreiben ... Eine Grösse wie früher können wir mangels Vereinslokal derzeit auch nicht erreichen.

Hier ist nun eine der wichtigsten Forderung an die Behörden, endlich Unterstützung zu leisten, wie sie zugesagt ist und diesem Ziel widmen wir derzeit auch viele unserer Energien. Trotzdem haben wir, da Wien derzeit ein schweres Pflaster ist, uns entschlossen ins Umland zu expandieren und gründen gerade einen Zweigverein in Berndorf.

Ihr dürft gespannt sein, was daraus wird ... auf bald ... hier wird sich noch einiges tun.

Zweigverein mirkollektiv Berndorf

In Gründung befindlich

grenzenwahn it-facilities

die mitglieder der arbeitsgruppe grenzenwahn sind für betrieb der
edv-infrastruktur verantwortlich und zuständig. sie konfigurieren und
betreuen server und clients im vereinslokal und unterstützen andere
personen, vereine und organisationen in edv-fragen.

Instellar Overdrive

Das PA-System das wir zur Verfügung haben und für dessen Verbesserung wir dringend Einnahmen und Spenden brauchen!

Fuck the System

Das Fuck the System Soundsystem ist einer unserer Kooperationspartner
in Sachen Veranstaltungen mit feiner Anlage und feinsten Sounds.

Statuten

Die Statuten des Vereins mirkollektivs

Möglichkeit Ideen zu realisieren
ZVR:756753616

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Möglichkeit Ideen zu Realisieren“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und ist regional in ganz Österreich sowie international im gesamten, virtuellen und reellen Raum tätig
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2: Zweck

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet Der Zweck besteht darin, mittels moderner Technologien Personen die Mitgestaltung des reellen /virtuellen Raumes zu ermöglichen und jegliches künstlerisches Schaffen in dieser Richtung zu unterstützen. In diesem Sinn beschäftigt er sich mit der Manifestation von reelen und virtuellen Präsenzen im konkreten Frei- und DatenraumAufgaben

  • Förderung der Kooperation zwischen medieninteressierten Einzelpersonen und Gruppierungen
  • Ermöglichung von Austausch und Zusammenarbeit zwischen Mediennutzern und -gestaltern
  • Bereitstellen unseres Vereins für alternative Veranstaltungen, Seminare, Workshops und Ausstellungen.
  • Ausbau der Kontakte zu anderen, in unseren Bereichen tätigen Vereinen und Organisationen
  • Das finden von Kooperationsmöglichkeiten zur Erweiterung unseres Wirkungsrahmens und zur Förderung anderer Vereine und Organisationen
  • Bereitstellen einer räumlichen Basis für die Konzipierung und Durchführung multimedialer Projekte
  • Unterstützung von Jugendlichen und jungen Menschen, sozialen Randgruppen, Frauen ImmigrantInnen bei der Entwicklung, der Anwendung und dem Ausbau ihrer Fähigkeiten
  • Schaffung eines Rahmens für den direkten und einfachen Einstieg sowie die aktive und passive Mitgestaltung und Ordnung des www für sozial und künstlerisch ambitionierte Projektschaffende, die in diesem Medium noch nicht vertreten sind
  • Förderung von Vielfalt und Ideen sowie der Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit
  • Förderung von kreativer Produktivität qualifizierter Personen

 

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

a) Ideele Mittel

  • Errichtung einer Plattforum zur Vernetzung von Projekten und ambitionierten Menschen
  • Aufbau einer Arbeitsumgebung für medieninteressierte Personen
  • Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch Publikationen multimedialer Projekte
  • Vernetzung von Einzelpersonen sowie Unterstützung von gemeinnützigen Projekten in der Medienwelt
  • Zusammenarbeit mit Institutionen/Organisationen/Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen
  • Aufbau eines Musikstudios
  • Abhalten von Seminaren, Schulungen, Workshops und Diskussionsrunden zum Thema moderne Medien, Kommunikation, Kunst und Kultur
  • Sammlung und Weitergabe von Informationen über bestehende Initiativen und Projekten mittels Website/Newsletter
  • Initiation und Durchführung von Projektarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit und gesellige Zusammenkünfte

b) Materielle Mittel sollen erbracht werden durch …

  • Beitrittsgebühr
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen, Unternehmungen und Projekten
  • Aufwandsentschädigungen für erbrachte Leistungen
  • Spenden
  • Förderungen
  • Sonstige Entgelte im Sinne der Zweckverwirklichung

§4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Vereinsmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
    entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
    verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
    ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
    Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch
    diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins
    wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt
    erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
    außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum ersten Tag des Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß §17 (Abs. 1-3) zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschiet dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstands zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und 10), der Vorstand (§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)

§9: Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, §11 Absatz 2, dritter Satz dieser Statuten)
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)Binnen vier Wochen statt
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, Postsendung oder per E-Mail (an die dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer, Adresse bzw. E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c ), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitgliede;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  2. Jeder Zweigverein ist berechtigt, einen Vertreter in die Vorstandssitzungen des Muttervereins zu entsenden. Dieser Vertreter wird vom Vorstand des vertretenen Zweigvereins gewählt. Vertretungsbefugt sind Personen entsprechend §18, Abs.7 dieser Statuten. Jeder Vertreter hat eine Stimme im Vorstand. Siehe auch §18. Abs 3
  3. Der Mutterverein ist berechtigt, einen Vertreter in die Vorstandssitzungen jedes Zweigvereins zu entsenden. Dieser Vertreter wird vom Vorstand des Muttervereins gewählt. Vertretungsbefugt sind Personen entsprechend §18, Abs.7 dieser Statuten. Jeder Vertreter hat eine Stimme im Vorstand. Siehe auch §18. Abs 4+5
  4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  5. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  6. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag
  9. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen.
  10. Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindeserfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs. 1 und Abs. 2 lit a-c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmann/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der Obmannes/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/in.

§14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - ausgenommen der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand dieser Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11. Abs. 8-10 sinngemäß.

§15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §577 ff ZPO
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

§17: Vereinslokal

  1. Für jeden Wirkungsbereich im Vereinslokal ist vom Vorstand ein Verantwortlicher/ eine Verantwortliche der/die alle administrativen und logistischen Aufgaben für diesen Bereich wahrnimmt sowie die Anpassung und Durchsetzung der Verhaltensregeln für diesen Bereich über hat.
  2. Mitglieder haben vor Nutzung eines Bereiches Rücksprache mit dem Bereichsleiter zu halten, bei dessen Nichterreichbarkeit einen/eine Stellvertreter/in zu kontaktieren, und ihre Nutzungsabsicht durch diesen ratifizieren zu lassen.
  3. Den Anweisungen und Regeln des Bereichsleiters ist Folge zu leisten, um die Transparenz zu gewährleisten haben die entsprechenden Regeln auch in schriftlicher Form als Aushang an entsprechend ersichtlichen Stellen allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden und als Rundschreiben alle Mitglieder zu ergehen.
  4. Als Stellvertreter/in für einen Bereichsleiter fungieren jeweils die Bereichsleiter/innen der anderen Bereiche, die im Sinne des/der abwesenden Bereichsleiter/in zu entscheiden und die festgelegten Regeln zu beachten haben.
  5. Die Verletzung der definierten Regeln oder die Missachtung der Anweisungen des Bereichsleiter ist ein Ausschließungsgrund im Sinne des §6 Abs. 4 dieser Statuten

Hausordnung

Die Hausordnung in Vereinslokalen des Vereins mirkollektiv