§5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
    entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
    verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
    ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
    Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch
    diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins
    wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt
    erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
    außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.