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§5: Erwerb der Mitgliedschaft
Verfasst von gizmo am Mi, 04/23/2008 - 21:50.
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die
Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch
diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins
wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
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